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Anmeldedatum: 16.03.2005
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@ alle

Sicher ist es empfehlenswert sich am Stand der Technik zu orientieren wenn einem selbst nichts besseres einfällt.

Als Ing. steht man jedoch häufig vor Neuland. Dann muss man selbst entscheiden und verantworten. Da bleibt es einem überlassen ob man mit 10 facher Sicherheit rechnet oder nur mit doppelter. Sad

Es macht für mich persönlich jedoch einen Unterschied aus wenn jemand zu mir sagt da gibt es die DIN und du musst dich daran halten,
oder sagt du solltest dich daran halten.

Zur Not sollte man dann noch eine gute Versicherung haben.

MfG
uwe
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Das Bundesseuchengesetz ist seit dem 31.12.2000 außer Kraft und durch das Infektionsschutzgesetz ersetzt.
http://bundesrecht.juris.de/ifsg/BJNR104510000.html#BJNR104510000BJNG000700310

Zitat:
Der Schutz der Gesundheit des Menschen beim Gebrauch von Wasser (Trinkwasser und auch Badewasser) wird durch das Bundesseuchengesetz sichergestellt. Nach § 11, Abs 1 soll auch das Wasser von Schwimm- und Badebecken so beschaffen sein, daß durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit "durch Übertragung von Krankheitserregern nicht zu besorgen ist". Dieses gilt auch für toxische chemische Stoffe. Badewasser soll also Trinkwasserqualität haben!
Der Betreiber einer Badeeinrichtung ist somit verpflichtet, die Anforderungen des BSeuchG zu erfüllen.
Eine Rechtsverordnung aufgrund der Ermächtigung des Bundesgesundheitsministers soll folgende Punkte dieser gesetzlichen Anforderungen genauer festschreiben:
Welchen Anforderungen das Badewasser entssprechen soll
Wie die hygienische Überwachung geregelt ist
Welche Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Betreiber der Anlagen obliegen
Welche Wasseruntersuchungen er durchzuführen hat oder durchführen lassen muß
In welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind
Bis jetzt wurde die Schwimmbeckenwasserverordnung (SchwimmbwV. bzw. Badewasserverordnung) noch nicht rechtswirksam, d.h. sie liegt immer noch auf Eis. Zur Zeit liegt dem Minister ein Referentenentwurf vor und man hofft auf baldige Umsetzung der Verordnung, die mikrobiologische Grenzwerte und chemische Richtwerte festlegt. Solange aber diese Verordnung nicht vorliegt, gelten für den Gesundheitsschutz des Badegastes die "Anforderungen der Regeln der Technik", die in der DIN 19 643, Teil 1: "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" vom April 1997 (teilweiser Ersatz für DIN 19 643 : 1984.04 und Ersatz für DIN V 19 644 : 1986 - 05) festgeschrieben sind. Diese dienen demnach auch der Vermeidung des Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens nach einer Schädigung des Badbenutzers durch gesundheitschädliche Inhaltsstoffe oder Krankheitserreger im Badewasser. In diesem Falle erhalten sie den Charakter einer gesetzlichen Regelung. Die Gesundheitsämter betrachten deswegen diese DIN als eine quasi vorweggenommene Ausführungsbestimmung zu § 11 BSeuchG.
Die neue DIN erhält auch deswegen "Regelungscharakter", weil sie hinsichtlich der Hygieneanforderungen dem Entwurf der Rechtsverordnung (SchwimmbwV) angepasst wurde (Konformität).


Auch im IfSG wird erneut die Verordnung angekündigt, ist aber scheinbar noch nicht raus.
http://www.hygieneinspektoren.de/aktuell/gesetze/badentwurf3.pdf

http://www.hygieneinspektoren.de/aktuell/gesetze/bade2begr.pdf

MfG
uwe
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Sand im Becken
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